Betriebsordnung Waldarbeit

Betriebsordnung für die Organisation der Waldarbeit

-Schlußfassung-


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines
§ 2 Übernahme der Arbeitgeberfunktion durch die Forstbetriebsgemeinschaft
§ 3 Arbeitskräfteausgleich zwischen den Mitgliedern
§ 4 Unternehmereinsatz

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Die Mitgliederversammlung der Forstbetriebsgemeinschaft Bad Rippoldsau-Schapbach (FBG) erläßt die nachfolgende Betriebsordnung:

§ 1
Allgemeines

(1) Es steht den Mitgliedern der Forstbetriebsgemeinschaft frei, die Durchführung der Waldarbeit ganz oder teilweise der Forstbetriebsgemeinschaft zu übertragen.

(2) Die Waldbesitzer melden jeweils bis zu einem vorgegebenen Stichtag das voraussichtlich anfallende Arbeitsvolumen.

§ 2
Übernahme der Arbeitgeberfunktion durch die Forstbetriebsgemeinschaft

(1) Zweck und Ziel:
Soweit die Forstbetriebsgemeinschaft Arbeitnehmer beschäftigt oder Waldarbeiter in einem beschäftigungsähnlichen Verhältnis einsetzt, übernimmt die Forstbetriebsgemeinschaft die Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktionen gegenüber dem Träger der Sozialversicherung und dem Finanzamt.

(2) Abrechnung von Leistungen:
Die Abrechnung von Leistungen aufgrund der Arbeitgeberfunktionen obliegt dem Geschäftsbereich Waldarbeit der Forstbetriebsgemeinschaft.

(3) Aufgaben und Pflichten des Leiters des Geschäftsbereichs Waldarbeit, soweit nicht in der Hauptsatzung geregelt:

  1. Berechnung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer sowie Auszahlung der Lohnfortzahlungsansprüche gegenüber Arbeitnehmern.
  2. Verfügungsvollmacht über das Lohnfortzahlungskonto, soweit ihm diese vom Vorstand der Forstbetriebsgemeinschaft übertragen wurde.
  3. Vertretung der Forstbetriebsgemeinschaft gegenüber dem Träger der Sozialversicherung und dem Finanzamt.
  4. Laufende Führung des Kassenbuches, der Lohnkartei, der Rentenversicherungs- und Lohnsteuerkarten.
  5. Aufstellung von Lohn- und Arbeitsbescheinigungen.
  6. An- und Abmeldung zur Sozialversicherung.
  7. Sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit der Vermittlung von Arbeitnehmern im Bereich der Mitglieder.

(4) Pflichten der Waldbesitzer, welche die Leistung der vermittelten Waldarbeiter in Anspruch nehmen:

  1. Zahlung des Waldarbeiterlohns unmittelbar an die Waldarbeiter.
  2. Zahlung des Umlagebeitrags für die Finanzierung der Lohnnebenkosten an die FBG.
  3. Zahlung eines angemessenen Leistungsentgelts an die Forstbetriebsgemeinschaft als Aufwandsersatz.

(5) Leistungsentgelt:
Über die Höhe des Leistungsentgelts und des Umlagebeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung der Forstbetriebsgemeinschaft auf Vorschlag des Leiters des Geschäftsbereichs.

(6) Pflichten der Arbeitnehmer:
Die Pflichten der vermittelten Arbeitnehmer regelt der jeweilige Arbeitsvertrag.

(7) Übergangsregelung:
Für den Fall der Auflösung der Waldarbeitsgemeinschaft und einer Übertragung ihrer Funktionen auf die Forstbetriebsgemeinschaft Bad Rippoldsau-Schapbach, Geschäftsbereich Waldarbeit wird folgendes bestimmt:

  1. Überschüsse werden im Sinne des Verwendungszwecks der Satzung der bisherigen Waldarbeitsgemeinschaft Schapbach-Bad Rippoldsau an die Forstbetriebsgemeinschaft übertragen.
  2. Die bisherigen Konten zur Abwicklung der Aufgaben der Waldarbeitsgemeinschaft bleiben bestehen. Die Verfügungsvollmacht über die genannten Konten geht auf den Leiter des Geschäftsbereichs Waldarbeit der Forstbetriebsgemeinschaft über.
§ 3
Arbeitskräfteausgleich zwischen den Mitgliedern

Für den Fall eines Arbeitskräfteausgleichs zwischen den Mitgliedern wird folgendes angeregt:

(1) Die Mitglieder der Forstbetriebsgemeinschaft streben untereinander einen Ausgleich von Arbeitskräften an.

(2) Beim Einsatz nicht selbständiger Arbeitnehmer sollen im Gebiet der Forstbetriebsgemeinschaft gleichartige Lohngrundlagen angestrebt werden.

Dazu legt der Vorstand der Forstbetriebsgemeinschaft, auf Vorschlag des Leiters des Geschäftsbereichs Waldarbeit, fest:

  • Die Höhe des Rückersatzes bei der Abgeltung von Zeit- und Stücklohnstunden.
  • Die je nach Waldarbeit anzuwendenden Tarife.
  • Die Höhe des Lohnnebenkostenersatzes.
  • Ggf. erforderliche Haftungsregelungen.

(3) Für den Fall, daß Waldbesitzer sich gegenseitig ohne den Einsatz nicht selbständiger Waldarbeiter unterstützen, wird davon ausgegangen:

  • Es gelten die privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten.
  • Die gegenseitige Unterstützung liegt außerhalb des Geschäftsbereichs der Forstbetriebsgemeinschaft.
§ 4
Unternehmereinsatz

(1) Für Arbeitsverfahren, die auf dem Gebiet der Forstbetriebsgemeinschaft von Bedeutung sein können und Unternehmereinsatz erfordern, schließt der Vorstand der Forstbetriebsgemeinschaft auf Vorschlag des Leiters des Geschäftsbereichs Waldarbeit mit geeigneten Unternehmen Vereinbarungen ab.

Diese Rahmenvereinbarungen sollen umfassen:

  • die relevanten Leistungssätze
  • allgemeine Bestimmungen über die Zulassung des Unternehmers
  • Mindestanforderungen an die Arbeitsausführung
  • allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Grundlagen für die Bemessung der Leistung
  • Gültigkeitsdauer

(2) Soweit die Mitglieder der Forstbetriebsgemeinschaft die Durchführung von Unternehmerleistungen an die FBG übertragen haben, sind sie verpflichtet, nach dem Zustandekommen einer Vereinbarung auch den betreffenden Unternehmer einzusetzen.

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