Betriebsordnung Beschaffung

Betriebsordnung für die Beschaffung von Maschinen

-Faßung vom 06.01.2003-


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Eigentum von Betriebsmitteln
§ 2 Gewinnerzielung
§ 3 Einsatz und Wartung
§ 4 Haftung und Versicherung
§ 5 Leistungsentgelt

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Die Mitgliederversammlung der Forstbetriebsgemeinschaft Bad Rippoldsau-Schapbach erläßt nachstehende Betriebsordnung.

§ 1
Eigentum von Betriebsmitteln

Die Forstbetriebsgemeinschaft beschafft oder übernimmt auf Vorschlag des Leiters des Geschäftsbereichs Maschinen nur dann Maschinen und Geräte, wenn ihr auch die entsprechenden Aufgaben in dem Umfang übertragen wurden, die eine sichere, betriebswirtschaftlich sinnvolle Auslastung gewährleisten.

Die Forstbetriebsgemeinschaft wird nach der Beschaffung oder Übernahme Eigentümer.

§ 2
Gewinnerzielung

Der Einsatz von Maschinen und Geräten wird bei Mitgliedern ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt.

§ 3
Einsatz und Wartung

Der Leiter des Geschäftsbereichs Maschinen bestimmt den für den Maschineneinsatz Verantwortlichen. Er legt die Nutzungsregelungen fest.

§ 4
Haftung und Versicherung

Die Forstbetriebsgemeinschaft beschafft keine eigenen Maschinen und Geräte, solange nicht folgende Fragen geklärt sind:

– Einsatzleiter
– Beauftragter für den Maschineneinsatz
– Haftpflichtversicherung
– Leistungsentgelt
– Aufbewahrung
– Pflege und Wartung
– Nutzungsregelung

§ 5
Leistungsentgelt

Auf Vorschlag des Leiters des Geschäftsbereichs Maschinen beschließt die MV über die Höhe des Leistungsentgelts (Mietsatz).

Das Leistungsentgelt ergibt sich aus der Höhe der erforderlichen Investitionen, den Betriebskosten sowie der kalkulatorischen Abschreibung zur Wiederbeschaffung.

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