Hauptsatzung

Hauptsatzung

letztmalig geändert anläßlich der Gründungsversammlung am 29.11.1996.

– Schlußfassung –


Inhaltsverzeichnis

Präambel
§ 1 Rechtsperson
§ 2 Zweck
§ 3 Aufgaben
§ 4 Grundsätze der Aufgabenerfüllung
§ 5 Rechte der Mitglieder
§ 6 Pflichten der Mitglieder
§ 7 Körperschaftsvorbehalt
§ 8 Beiträge
§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 11 Ausschluß aus der FBG
§ 12 Organe
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 14 Aufgaben und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
§ 15 Bildung und Vertretungsvollmacht des Vorstands
§ 16 Aufgaben und Beschlußfassung des Vorstands
§ 17 Aufgaben des Schriftführers
§ 18 Leiter der Geschäftsbereiche
§ 19 Vertretungsbefugnis der Leiter der Geschäftsbereiche
§ 20 Vereinsschiedsgericht
§ 21 Schlußbestimmungen

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Präambel

Bis zum Zeitpunkt der Gründung dieser Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) hatte sich je nach Aufgabenstellung bereits eine mehr oder weniger enge Zusammenarbeit der privaten Waldbesitzer untereinander, aber auch teilweise mit Gemeinde und Kath. Kirchenfond Bad Rippoldsau-Schapbach entwickelt.

Es bestanden ein Holzverkaufsverein, eine Holzverkaufsgemeinschaft Oberes Wolftal, eine Waldarbeitsgemeinschaft sowie der Wegebauverein Wildschapbach.

Die größte Bedeutung haben dabei die beiden Holzverkaufsvereine sowie der Wegebauverein Wildschapbach erlangt, welche bislang eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen den Waldbesitzern ermöglichen konnten.

Aufgrund verschiedener Entwicklungen im Bereich der Forst- und Holzwirtschaft, aber auch aufgrund unmittelbarer Folgen aus der Sturmkatastrophe des Jahres 1990 entwickelten private und körperschaftliche Waldbesitzer gemeinsam mit dem Staatl. Forstamt die Vorstellung, die hier bereits erfolgreich praktizierte Zusammenarbeit zwischen den Waldbesitzern, allerdings organisiert unter verschiedenen Vereinen, teilweise oft mit den gleichen Mitgliedern, unter dem Dach einer FBG zusammenzufassen.

Wesentlich war dabei der Gedanke, aufgrund einer anzustrebenden umfassenden Integration größerer körperschaftlicher Waldbesitzer zu einer Stärkung des gesamten nichtstaatlichen Waldbesitzes zu kommen.

Beauftragt von den Vereinen sowie dem körperschaftlichen Waldbesitz überprüfte eine Kommission Chancen und Möglichkeiten einer Zusammenfassung. Privater und körperschaftlicher Waldbesitz nahmen das Ergebnis zustimmend zur Kenntnis und beauftragten die Kommission eine Satzung auszuarbeiten sowie die Möglichkeiten einer Überführung der bisherigen, erfolgreichen Vereinsarbeit in eine zusammenfassende FBG vorzuschlagen.

§ 1
Rechtsperson
Name:Forstbetriebsgemeinschaft Bad Rippoldsau-Schapbach
- wirtschaftlicher Verein - (§ 22 BGB)
Sitz:Bad Rippoldsau-Schapbach
§ 2
Zweck

Die FBG hat den Zweck, die Verbesserung der Waldbewirtschaftung zu gewährleisten.

§ 3
Aufgaben

(1) Unterstützung der Mitglieder bei der Vermarktung ihrer Forstprodukte.
(2) Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben.
(3) Bau und Unterhaltung von Waldwegen.
(4) Besitzübergreifende Organisation der Waldarbeit.
(5) Beschaffung von Betriebsmitteln (z.B. Maschinen) sowie Koordination ihres Einsatzes.

§ 4
Grundsätze der Aufgabenerfüllung

(1) Allgemeine Grundsätze:

  • Die FBG stellt Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB in Verbindung mit § 18 und 19 BWaldG auf Anerkennung als FBG.
  • Die Haftung der FBG ist beschränkt auf die Höhe ihres Vermögens.
    Das einzelne Mitglied haftet nur bis zur Höhe seiner Einlage in der FBG.
    Eine Haftung aus dem Betriebs- oder Privatvermögen der Mitglieder ist ausgeschlossen.
  • Das Vereinsgebiet der FBG entspricht dem Gebiet der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach und dem Waldeigentum der Mitglieder auf angrenzenden Gemarkungen.
  • Die FBG wirtschaftet bei Lieferungen und Leistungen im Mitgliedergeschäft grundsätzlich nicht mit Gewinnerzielungsabsicht.
  • Die FBG kann in begrenztem Umfang im Zweckgeschäft auch Nichtmitgliedergeschäfte tätigen.
  • Der Vorstand der FBG hat das Recht und die Pflicht, über die Einhaltung der Satzung, der Geschäfts- und Betriebsordnungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung (MV) durch die Mitglieder sowie über die Mitwirkung der Mitglieder bei der Erfüllung der Aufgaben der FBG zu wachen.
  • Von der MV können Geschäftsordnungen für die Tätigkeit der Organe beschlossen werden.
  • Die FBG führt über ihre Geschäftstätigkeit Bücher und Nachweise. Die MV bestimmt jährlich im voraus für das nächste Geschäftsjahr die Prüfer für die Haushalts-, Kassenführung der FBG. Das Nähere kann eine Geschäftsordnung oder die jeweiligen Betriebsordnungen regeln.
  • Innerhalb der FBG ist die Bildung von Geschäftsbereichen mit entsprechenden Betriebsordnungen möglich.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Vermarktung der Forstprodukte:

Die Beauftragten der FBG vermarkten auf Antrag des Waldbesitzers grundsätzlich alle Forstprodukte der Mitglieder.
Die Mitglieder sind zur Andienung aller Sorten verpflichtet, wenn die Vermarktung an die FBG übertragen und nicht widerrufen wurde.
Die Beauftragten der FBG vermitteln lediglich die Verkäufe. Der Verkauf erfolgt im Namen und auf Rechnung des Mitgliedsbetriebes (Vermittlungsgeschäfte).
Das Nähere regelt die Betriebsordnung für den Holzverkauf.

(3) Wegebau und Wegeunterhaltung:

Die FBG übernimmt Wegebau und Wegeunterhaltung im ganzen Gemarkungsgebiet und zwar nach folgender Maßgabe:

  • Wegebau:
    Die FBG übernimmt auf Antrag aller jeweils im Einzelfall betroffenen Waldbesitzer sowohl in Gemenglage, als auch im Heimhofbereich die Bauträgerschaft für den Wegebau. Sie übernimmt keine weitergehenden Rechtsfolgen aus der Bauträgerschaft (z.B. Haftung, Rückersatz, etc.).
    Der Neu- und Weiterbau von Wegteilen erfolgt nur zu Lasten der unmittelbaren Anlieger.
    Die betroffenen Mitglieder verpflichten sich mit dem Antrag die Rechtsfolgen zu übernehmen.
    Das Nähere regelt die Betriebsordnung für den Wegebau.
  • Wegeunterhaltung:
    Die FBG übernimmt auf Antrag von Anliegern Organisation und Abwicklung der Wegunterhaltung nach folgender Maßgabe:
    Die Anlieger eines Weges oder Erschließungsgebietes handeln einvernehmlich.
    Der Wegezustand ist vor der Übergabe in Ordnung gebracht.
    Die Anlieger übertragen die Wegeunterhaltung für eine Mindestdauer von 12 Jahren.
    Die Anlieger verpflichten sich zur Zahlung der vereinbarten Wegunterhaltungsbeiträge.
    Die Anlieger akzeptieren gemeinschaftliche Wegeunterhaltung der übernommenen Wege im Vereinsgebiet.
    Das Nähere regelt die Betriebsordnung für Wegeunterhaltung.

(4) Organisation der Waldarbeit:

Die FBG koordiniert nur für diejenigen Fälle und Waldbesitzer die Durchführung der Waldarbeit, die ihr dies auf Antrag übertragen haben.
Die FBG soll auf einen Arbeitskräfteausgleich zwischen den Mitgliedern hinwirken.
Arbeitskräfte einzelner Waldbesitzer sind nicht Arbeitskräfte der Betriebsgemeinschaft.
Soweit Forstunternehmer eingesetzt werden, soll die FBG Rahmenvereinbarungen mit ihnen anstreben.
Das Nähere regelt die Betriebsordnung für Waldarbeit und Unternehmereinsatz.

(5) Beschaffung von Betriebsmitteln:

Auf Antrag von Mitgliedern kann die Forstbetriebsgemeinschaft Maschinen beschaffen, wenn Ihr auch die entsprechenden Aufgaben zur Durchführung übertragen wurden.
Bereits vorhandene Maschinen können auf Antrag übernommen werden.
Verbrauchsmittel (z.B. Betriebs- und Schmierstoffe, etc.) können auf Antrag der Mitglieder im Namen und auf Rechnung der Mitglieder beschafft werden.
Das Nähere regelt die Betriebsordnung für die Beschaffung von Betriebsmitteln.

§ 5
Rechte der Mitglieder

(1) Gesetzlich festgelegte Rechte

  • Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung
  • Recht auf Ausübung des Stimmrechts
  • Aktives und passives Vereinswahlrecht
  • Recht auf Auskunftserteilung, soweit dies den Interessen der FBG nicht widerspricht.
    Im übrigen finden die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung (§ 29 LVVerf.G).
  • Recht auf Einberufung der MV auf Verlangen einer Minderheit
  • Recht auf Austritt

(2) Satzungsgemäß festgelegte Rechte:

  • Recht auf Dienstleistungen der FBG, soweit beantragt und zugelassen
  • Recht auf Einsichtnahme in das Mitgliederverzeichnis
  • Recht auf Information über bestehende Sonderrechte
  • Recht auf Einreichung von Vorschlägen zur Tagesordnung der MV
§ 6
Pflichten der Mitglieder

(1) Förderung des Zwecks der FBG und Unterstützung der FBG bei der Durchführung ihrer Aufgaben.

(2) Verwendung des Eigentums der FBG im Rahmen der Satzung und der Betriebsordnung.

(3) Pflegliche Behandlung des Eigentums der FBG.

(4) Einhaltung der Bestimmungen der Satzung, der Geschäfts- und Betriebsordnungen sowie Beachtung der Beschlüsse der Vereinsorgane.

(5) Anerkennung der Entscheidungen des Vereinsschiedsgerichts

§ 7
Körperschaftsvorbehalt

Der körperschaftliche Waldbesitz kann seine Rechte und Pflichten nur im Rahmen der körperschaftlichen Vorschriften erfüllen.

§ 8
Beiträge

(1) Die FBG erhebt einen Mitgliedsbeitrag.

(2) Die FBG erhebt für in Anspruch genommene Leistungen ein Entgelt (Leistungsentgelt, Kostenersatz).Das Nähere regeln die Betriebsordnungen.

(3) Umlagen: Zur Finanzierung von gemeinsamen Beschaffungen oder Forderungen kann die Mitgliederversammlung eine Umlage beschließen. Der Beschluß muß die Regelung über eine Rückerstattung bzw. Verrechnung der Vorfinanzierungsbeiträge umfassen. Das Nähere regeln die Betriebsordnungen.

§ 9
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der FBG können Eigentümer von Waldgrundstücken im Vereinsgebiet werden.
Die MV kann in begründeten Ausnahmefällen die Aufnahme einzelner Besitzer von Grundstücken, die außerhalb des Vereinsgebiets liegen, zulassen.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:

  • namentliche Eintragung in die Mitgliederliste während der Offenlegungsfrist oder bei der Gründungsversammlung.
  • Abgabe einer schriftlich an den Vorstand gerichteten Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.
  • Erbfolge oder die Übernahme des Eigentums an Grundstücken die der FBG angeschlossen sind (z.B. bei Veräußerung), sofern der Vorstand nicht widerspricht.
§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

  • Kündigung von Seiten des Mitglieds (Austritt)
  • Verlust des Eigentums an allen der FBG angeschlossenen Grundstücken eines Mitglieds gleich aus welchem Grunde
  • Ausschluß des Mitglieds
  • Tod des Mitglieds

(2) Die Kündigungsfrist beträgt 2 Jahre auf Schluß des der Kündigung folgenden Geschäftsjahrs.
Die Mitgliedschaft kann jedoch frühestens zum Schluß des dritten vollen Geschäftsjahres seit Gründung der FBG gekündigt werden.
Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Mitgliedschaft in der FBG wird nicht dadurch beendet, daß ein Mitglied der FBG den Auftrag zur Erbringung einer bestimmten Leistung entzieht.

§ 11
Ausschluß aus der FBG

Bei schwerwiegendem Verstoß gegen eine Mitgliederpflicht kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands, das sich schuldhaft verhaltende Mitglied aus der FBG ausschließen.

Der Ausschluß ist nur zulässig, wenn er zuvor durch Beschluß des Vorstandes angedroht worden war, die Androhung durch Einschreiben zugestellt, und dem Mitglied die Gelegenheit des rechtlichen Gehörs gegeben war.

§ 12
Organe

(1) Die Organe der FBG sind:
– die Mitgliederversammlung (MV) –
– der Vorstand –

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Auslagenersatz wird gewährt.
Über die Höhe des Auslagenersatzes beschließt die MV.

(3) Die Zusammenkünfte der von den Geschäftsbereichen berührten Mitglieder (z.B. Holzverkauf, Wegebau und Wegeunterhaltung, Organisation der Waldarbeit, Beschaffung von Betriebsmitteln) sind keine Mitgliederversammlungen.

§ 13
Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die MV wird vom Vorsitzenden des Vorstands, im Vertretungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen.

(2) Die MV ist vom Vorstand jährlich mindestens einmal, sowie dann einzuberufen, wenn das Interesse der FBG es erfordert.

(3) Die MV ist einzuberufen, wenn mehr als der fünfte Teil der Mitglieder, die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
Wird dem Einberufungsverlangen nicht entsprochen, so kann die betreffende Mitgliederminderheit bei der für die Verleihung der Rechtsfähigkeit zuständigen Behörde die Ermächtigung zur Einberufung der MV beantragen.

(4) Die Einberufung der MV erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Zeitpunkt der MV.

Die Einberufung der MV erfolgt durch Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde.

§ 14
Aufgaben und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die MV beschließt über die Änderung des Zwecks der FBG oder über deren Auflösung. Für die Änderung des Zwecks der FBG bedarf es einer Mehrheit von ¾ aller anwesenden Mitglieder. Die Auflösung kann nur in einer eigens hierzu einberufenen MV erfolgen, bei der mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein muß. Widersprechen sieben Mitglieder der Auflösung, so kann die FBG nicht aufgelöst werden. In diesem Falle haben alle Mitglieder, die für eine Auflösung gestimmt haben, das Recht des sofortigen Austritts. Sie haben in diesem Fall keinen Anspruch auf Erstattungen oder Leistungen aus dem Vereinsvermögen.

(2) Für die Änderung der übrigen Satzung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Mitglieder.

(3) Jede Satzungsänderung bedarf der Ankündigung bei der Einladung zur Mitgliederversammlung.

(4) Beschlußfassung über:

  • Anzahl der Mitglieder des Vorstands
  • Wahl von Mitgliedern des Vorstands, soweit es nicht ständige Mitglieder sind
  • Wahl des Schriftführers
  • Wahl des Kassenführers
  • Wahl von Mitgliedern der sonstigen Organe
  • Wahl der Leiter der Geschäftsbereiche, ihrer Vertreter und Beisitzer
  • Geschäfts-, Betriebs-, Verfahrens- und Schiedsgerichtsordnung
  • Aufnahme von Darlehen
  • Neuinvestitionen ab einer bestimmten Höhe. Die Höhe wird von der MV festgelegt.
  • Einsprüche gegen Vereinsstrafen
  • Ausschluß von Mitgliedern
  • Höhe des Mitgliedsbeitrages
  • Höhe der Kostenbeiträge
  • Höhe des Entgelts für Lieferungen und Leistungen der FBG
  • Bestellung der Prüfer der Haushalts-, Kassen- und Buchführung aller Geschäftsbereiche
  • Beitritt einzelner Besitzer von Grundstücken, die außerhalb des Vereinsgebiets liegen
  • Bildung von Geschäftsbereichen
  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Entlastung des Vorstands und der sonstigen Organe der FBG, sowie der Leiter der Geschäftsbereiche
  • Einsprüche gegen die Versagung der Zustimmung des Vorstands zu Beitrittserklärungen
  • alle übrigen gemäß der Satzung der MV obliegenden Beschlüsse

Die Beschlußfassung erfordert eine einfache Mehrheit der in der MV abstimmenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(5) Sonstige Aufgaben:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und der sonstigen Organe der FBG
  • Entgegennahme des Berichts der bestellten Prüfer

(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(7) Jedes Mitglied kann sich in der MV durch einen Familienangehörigen, ein anderes Mitglied der FBG, einen Rechtsanwalt, zugelassenen Rechtsbeistand oder Steuerberater vertreten lassen. Hierzu ist schriftliche Vollmacht erforderlich. Der Vollmachtnehmer kann jeweils nur eine Stimme vertreten.

(8) Die Beschlüsse der MV sind zu protokollieren.
Das Protokoll ist vom Vorstandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

(9) Leistungsentgelte dürfen im Falle des Körperschaftswaldes nur in der Höhe erhoben werden, wie sie bei vergleichbarer Aufgabenerfüllung durch das Land zum Ansatz kommen.

§ 15
Bildung und Vertretungsvollmacht des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • den Leitern der gebildeten Geschäftsbereiche (z.B. Holzverkauf, Organisation der Waldarbeit, Beschaffung von Betriebsmitteln, Wegebau und Wegeunterhaltung, etc.).
  • den ständigen Mitgliedern und zwar dem Vertreter des Gemeindewaldes sowie dem Vertreter des Kirchenwaldes.
  • Schriftführer und Kassierer.

(2) Im Vorstand soll jede in der FBG vorhandene Waldbesitzart mindestens durch ein Vorstandsmitglied vertreten sein. Wenn die Wahl der Geschäftsbereichsleiter dies nicht gewährleistet, wird ein Vertreter der fehlenden Waldbesitzart von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Mit Ausnahme der ständigen Mitglieder werden die Mitglieder des Vorstands von der MV für fünf Jahre durch Wahl berufen. Auch Nichtmitglieder können in den Vorstand berufen werden. Wiederwahl ist möglich. Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die MV nicht ständige Mitglieder abberufen. Ausscheidende einzelne Mitglieder des Vorstands werden durch Zuwahl ersetzt.

(4) Der amtierende Vorstand bleibt im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist.

(5) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Vorstand aus den eigenen Reihen gewählt. Sie sind Vorstand i.S. des § 26 BGB.

(6) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben Einzelvertretungsmacht. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 des BGB befreit. Im Innenverhältnis gilt als vereinbart, daß der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden oder mit dessen schriftlicher Vollmacht tätig werden darf. Gleiches gilt für den Fall der Bestellung eines Geschäftsführers..

§ 16
Aufgaben und Beschlußfassung des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht – nach den Bestimmungen des BGB, der Satzung und der Betriebsordnungen – in den Geschäftsbereich der MV oder eines sonstigen Organs der FBG fallen. Der Vorstand ist bei der Durchführung seiner Aufgaben an gesetz- und satzungskonforme Weisungen der MV gebunden.

(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der FBG
  • Führung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes
  • Aufstellung des Haushaltsplans
  • Vollzug des Haushaltsplans, Kassenverwaltung und Buchführung
  • Einberufung und Leitung der MV
  • Erstellung und Erstattung des Jahresberichts
  • Erstellung der Jahresrechnung und Berichterstattung
  • Führung des Mitgliederverzeichnisses
  • Bekanntgabe der von Mitgliedern gestellten Anträge
  • Erstellung und Beurkundung des Protokolls über die Beschlüsse der MV in Zusammenarbeit mit dem Protokollführer
  • Ausführung der Beschlüsse der MV
  • Abschluß der für die Verwaltung und den Betrieb der FBG erforderlichen Versicherungen
  • Ausarbeitung von Geschäfts- und Betriebsordnungen
  • Termingerechte Erfüllung aller von der für die Verleihung der Rechtsfähigkeit zuständigen Behörde gestellten Auflagen
  • Einhaltung der in § 7 und § 19 der Satzung zur Sicherung des haftenden Kapitals beschlossenen Bestimmungen

(3) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Soweit sie von den Mitgliedern eine bestimmte Verhaltensweise erfordern, sind die Beschlüsse den Mitgliedern in der MV oder erforderlichenfalls einzeln mitzuteilen.

(4) Einzelheiten der Einberufung und Beschlußfassung sowie der Beurkundung der Beschlüsse kann eine Geschäftsordnung regeln.

§ 17
Aufgaben des Schriftführers

Die Aufgaben des Schriftführers können in einer vom Vorstand auszuarbeitenden und von der MV zu beschließenden Geschäftsordnung festgelegt werden.

§ 18
Leiter der Geschäftsbereiche

(1) Die von der Mitgliederversammlung eingerichteten Geschäftsbereiche werden von jeweils einem Leiter und einem Vertreter geführt (Hinweis: vergleiche § 15 (1)).

(2) Der Leiter des Geschäftsbereichs und sein Vertreter werden gemäß § 14 (3) gewählt.

(3) Die Leiter der Geschäftsbereiche können sich jeweils weiterer Unterstützung aus dem Kreis der Betroffenen bedienen (Beisitzer). Hierzu bedarf es der Wahl durch die Mitgliederversammlung.

(4) Der Vertreter hat ein Recht auf Akteneinsicht und ist vom Leiter des Geschäftsbereichs laufend über den Geschäftsgang zu informieren.

(5) Der Leiter des Geschäftsbereichs und sein Vertreter haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(6) Zeitgemäße und zweckmäßige Geschäftsausstattung wird von der FBG gestellt.

§ 19
Vertretungsbefugnis der Leiter der Geschäftsbereiche

(1) Alleinvertretungsberechtigt ist der jeweilige Leiter eines Geschäftsbereichs nur im Rahmen der Betriebsordnung.

(2) Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 20
Vereinsschiedsgericht

(1) Die FBG kann ein Vereinsschiedsgericht einrichten, das unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges über Auseinandersetzungen zwischen der FBG und ihren Mitgliedern entscheidet.

(2) Die Mitglieder des Schiedsgerichts besitzen volle, richterliche Unabhängigkeit und sind an Weisungen gleich welcher Organe nicht gebunden, sondern in ihrer Entscheidung lediglich der Satzung und dem Gesetz unterworfen. Sie sind verpflichtet, ihr Amt gewissenhaft zu erfüllen und ihre Stimme unparteiisch abzugeben. Kein Schiedsrichter darf in der anhängig gemachten Streitsache mit einer Partei in Fühlung treten oder sie beraten.
Schiedsrichter kann niemand sein, bei dem die Voraussetzungen des § 41 der Zivilprozeßordnung vorliegen.

(3) Das Schiedsgericht besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Der Obmann muß die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Es obliegt der Mitgliederversammlung, mit Zweidrittelmehrheit einen Schiedsrichterobmann auf Zeit oder bis auf Widerruf zu wählen. Widerruf und Bestellung des Schiedsrichter-obmannes ist während anhängiger Verfahren für diese unzulässig. Macht die Mitglieder-versammlung hiervon keinen Gebrauch, so bestellt der Präsident der zuständigen Industrie- und Handelskammer im Einzelfall auf Antrag einen Schiedsrichterobmann.

(5) Jede der beteiligten Parteien hat das Recht, einen der Schiedsrichter zu benennen.

(6) Das Nähere regelt eine zu erlassende Schiedsordnung, ohne die das Schiedsgericht nicht tätig werden darf.

§ 21
Schlußbestimmungen

(1) Die Satzung tritt am Tage der Gründungsversammlung in Kraft.

(2) Die Bescheinigung über die Verleihung der Rechtsfähigkeit (§ 22 BGB in Verbindung mit § 19 BWaldG) und über die Anerkennung als FBG (§ 18 BWaldG) wird, sobald die Verleihung erfolgt und die Anerkennung ausgesprochen ist, Bestandteil dieser Satzung.

(3) Jedes Mitglied erhält eine Mehrfertigung der Satzung.

(4) Bei Auflösung der FBG wird das in der Liquidationsbilanz nach Befriedigung der Gläubiger der FBG und nach Abrechnung der auszuzahlenden Forderungen der Mitglieder festgestellte Reinvermögen der FBG unter die im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Auflösung vorhandener Mitglieder im Verhältnis nach dem Willen der MV geteilt.

Die Auszahlung erfolgt nach Genehmigung durch die für die Verleihung der Rechtsfähigkeit zuständige Behörde.

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