Betriebsordnung Wegeunterhaltung

Betriebsordnung für den Bau und die Unterhaltung von Forstwegen

– Änderung durch Mitgliederversammlung am 08.02.2015 –


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Wirtschaftswegebau
§ 2 Wegeunterhaltung
§ 3 Wegeunterhaltungs-Bereiche
§ 4 Pflichten der Wegeeigentümer
§ 5 Haftung

Zum Download

Die Mitgliederversammlung der Forstbetriebsgemeinschaft Bad Rippoldsau-Schapbach (FBG) -wirtschaftlicher Verein- erläßt die nachfolgende Betriebsordnung.

§ 1
Wirtschaftswegebau

(1) Der Geschäftsbereich Wegebau der FBG übernimmt auf Antrag die Bauträgerschaft für forstliche, Lkw-befahrbare Wege.

(2) Die Bauträgerschaft kann auf die Gemeinde oder einem Zweckverband übertragen werden.

(3) Über den Antrag beschließt der Vorstand der FBG auf Vorschlag des Leiters des Geschäftsbereichs, seines Vertreters und seiner Beisitzer.

(4) Der Geschäftsbereich soll bei technischer Planung, Erstellung von Kostenvoranschlägen, Überwachung der Bauausführung und Abnahme der Bauarbeiten mit dem staatlichen Forstamt zusammenarbeiten.

(5) Soweit Mitglieder der FBG den Wegebau übertragen haben, räumen sie sich gegenseitig unwiderruflich, uneingeschränkt und unkündbar das Recht der betriebsbedingten Nutzung der Forstwege ein. Eine grundbuchrechtliche Absicherung dieses Rechts erfolgt ausdrücklich nicht.

(6) Die am Wegebau beteiligten Grundstückseigentümer verpflichten sich gemeinschaftlich zur:

  1. Übernahme sämtlicher mit dem Wegebau in Zusammenhang stehenden Kosten.
  2. fristgerechten und vollständigen Überweisung des auf sie entfallenen Baukostenanteils.
  3. Übertragung der künftigen Wegeunterhaltung auf die FBG, ab dem Zeitpunkt, an dem die Konditionen mit den Anliegern des Einzugsbereiches ausgehandelt sind.
  4. Haftung in vollem Umfang für alle gegen den Bauträger erhobenen Forderungen von seiten des Landes oder Dritten, soweit sie im Zusammenhang mit dem Wegebauprojekt stehen und zwar unmittelbar und ohne Nachweis des Rechtsgrundes.
  5. Leistung einer im Einzelfall festzusetzenden Wegebaugebühr.
  6. ordnungsgemäßen Wegeunterhaltung i.S. der Förderrichtlinien des Landes , wenn die Übertragung der Wegeunterhaltung an die FBG nicht zustande kommen sollte.
§ 2
Wegeunterhaltung

(1) Die FBG übernimmt für ihre Mitglieder auf Antrag die Unterhaltung von Lkw-befahrbaren Wegen. Neu- und Ausbau zählen nicht zur Unterhaltung.

(2) Die FBG erhebt für die Wegunterhaltung einen Kostenbeitrag, der eine ordnungsgemäße Wegeunterhaltung gewährleistet und die Bildung von Rücklagen ermöglicht.
Der Kostenbeitrag wird in der Regel nach der zu unterhaltenden Weglänge bemessen.
In Sonderfällen kann der Vorstand auf Vorschlag des Leiters des Geschäftsbereichs,
seines Vertreters und seiner Beisitzer abweichende Regelungen treffen.

(3) Der Mindeststandard für eine ordnungsgemäße Wegeunterhaltung wird von der FBG festgelegt. Sonderleistungen können von den Anliegern nur gegen außerordentlichen Kostenbeitrag verlangt werden.

(4) Es ist ein Verzeichnis der zur Unterhaltung übernommenen Wege zu führen.

(5) Der Leiter des Geschäftsbereiches Wegebau und Wegeunterhaltung führt jährlich mit seinem Vertreter und seinen Beisitzern eine Überprüfung des Wegenetzes durch. Dabei werden die jeweils erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen festgelegt. Sie beschließen über Intensivierung oder Aussetzung der Unterhaltung. Sie sind Bevollmächtigte der FBG bei der Verwendung der Wegeunterhaltungsmittel sowie der Rücklagen zur Durchführung der laufenden Unterhaltung sowie auch deren Einsatz zur Beseitigung von außerordentlichen Schäden. Reichen die Rücklagen zur Finanzierung von Katastrophenschäden nicht aus, besteht für die Mitglieder, welche die Wegeunterhaltung an die FBG übertragen haben, nach Beschluss in einer außerordentlichen Versammlung, Nachzahlungspflicht. Die FBG ist verpflichtet rechtzeitig
für die Vorlage eines Kostenvoranschlages und Finanzierungsplans zu sorgen.
Der Leiter des Geschäftsbereiches Wegebau und Wegeunterhaltung oder der entsprechende Bereichsleiter kann mit Absprach des Kassierers kurzfristig notwendige Unterhaltungsmaßnahmen anordnen

(6) Die Wegeunterhaltung wird gegliedert in ordentliche und außerordentliche Maßnahmen:

Ordentliche Maßnahmen sind:

Laufende Unterhaltung des Wegnetzes, wie z.B. Einbringen des ausgefahrenen Splittes, Ergänzung durch Auffahren von Verschleißmaterial, beseitigen von Schlaglöchern, Fahrbahnprofilierung, Unterhaltung des Grabens soweit vorhanden, Reinigen und Freihalten der Einlaufschächte und Doleneinläufe, maschinelles mähen der Bankette mit einem Mulchgerät.
Die „Ordentliche Wegeunterhaltung“ ist betrags- bzw. umlagefinanziert.

Außerordentliche Maßnahmen sind:

  1. Generelle Überholung des gesamten Fahrbahnbereiches nach starker Verformung des Wegprofils, bei starker Rillenbildung oder sonstigen erheblichen Schäden an der Fahrbahn und an Wasserabläufen durch Holzerntemaßnahmen. Fehlendes und verbrauchtes Material an der Trag-/Verschleißschicht ist durch den verursachenden Waldbesitzer zu ergänzen. Diese Maßnahme beschränkt sich auf den betroffenen Hiebsort. Zu- und Abgangswege sind in der Regel nicht davon betroffen, wenn diese durch die ordentliche Unterhaltung instandgesetzt werden können.
    Größere Hiebsmaßnahmen sollten vor Hiebsbeginn der FBG angezeigt werden. Auf Wunsch des Waldbesitzers kann eine Vorortbesichtigung zur Feststellung des aktuellen Wegezustandes, vor der Hiebsmaßnahme erfolgen.
  2. Verbreiterung, Ausbau, Vergrößerung von Kurvenradien oder sonstige nicht im Zusammenhang mit der Holzernte durchgeführte Maßnahmen. Sowie nicht durch Rücklagen gedeckte Schäden bei höherer Gewalt z-B- Hochwasser, Rutschungen etc.

Außerordentliche Maßnahmen sind nicht im Kostenbeitrag enthalten und müssen in (I.) durch den Verursacher (Grundstückseigentümer) oder in (II.) im Heimhofgebiet durch die Anlieger des Weges und im Wildschapbachgebiet durch die Mitglieder des ehemaligen Wegbauvereins finanziert werden.
Außerordentliche Maßnahmen werden durch die FBG koordiniert und gegebenenfalls vorfinanziert.
Die Wegekommission entscheidet im Einzelfall darüber, ob es sich um eine ordentliche oder eine außerordentliche Unterhaltungsmaßnahme handelt. Betrifft eine außerordentliche Unterhaltungsmaßnahme selbst ein Mitglied der Wegekommission, ist dieser im betreffenden Fall nicht Entscheidungsberechtigt.

§ 3
Wegeunterhaltungs-Bereiche

(1) Der Leiter des Geschäftsbereiches Wegebau und Wegeunterhaltung schlägt die Übernahmekonditionen vor. Über die Übernahme im Einzelfall entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des Leiters des Geschäftsbereichs, seines Vertreters und seiner Beisitzer, wenn mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Anlieger handeln einvernehmlich.
  2. Die Anlieger stimmen dem festgelegten Kostenbeitrag zu.
  3. Die Wege entsprechen bei Übernahme dem geforderten Standard oder sind von der FBG
    in Ordnung gebracht. Dazu wird vorher ein Kostenvoranschlag mitgeteilt.
    Die erforderlichen Sonderaufwendungen werden auf die Beteiligten umgelegt.
  4. Die Anlieger erteilen der FBG die Abbuchungserlaubnis.
  5. Die Anlieger erkennen die gültige Betriebsordnung an.

(2) Soweit erforderlich, kann auf Vorschlag des Leiters des Geschäftsbereiches, seines Stellvertreters und seiner Beisitzer eine getrennte Festsetzung der Kostenanteile der Wegeunterhaltung und eine getrennte Finanzierung nach verschiedenen Gebieten eingerichtet werden. Über die Abgrenzung entscheidet der Vorstand der FBG.

§ 4
Pflichten der Wegeeigentümer

(1) Die Mitglieder verpflichten sich bei Holzhauerarbeiten sowie bei allen anderen Arbeiten im Wald, die Wege möglichst offen zu halten. Nach Abschluß jeder Arbeit sind die Fahrbahn, die Gräben und Dolen von Reisig, Spänen, groben Steinen sowie allen Gegenständen, die behindernd oder verunreinigend wirken, zu säubern, und ggf. bei Unwetter und Schneeschmelze zu überwachen.

(2) Entstehen bei der Benutzung, die möglichst schonend vorzunehmen ist, Schäden, so sind diese unverzüglich zu beseitigen.

(3) Bei Holzhauerarbeiten oder anderen gefährdenden Arbeiten, ist die gefährdete Wegstrecke vorschriftsmäßig durch Warnschilder zu kennzeichnen, bei Bedarf ferner (kurzzeitig) für den allgemeinen Verkehr zu sperren.

(4) Der Vorstand der FBG kann die Abfuhr im Einzelfall zu bestimmender Holzmengen von außerhalb des Vereinsgebietes liegenden Waldungen -gegen Zahlung einer angemessenen Gebühr-
gestatten. Gegebenenfalls kann auch Sicherheitsleistung für zu befürchtende Wegbeschädigungen verlangt werden.

(5) Die FBG ist zur Ersatzvornahme gegen Kostenersatz bei Zuwiderhandlung der Waldbesitzer berechtigt.

§ 5
Haftung

(1) Für Maßnahmen des Wegebaus haftet die FBG nicht.

(2) Haftung für Maßnahmen des Wegeunterhalts: Die Abteilung Wegebau haftet nicht für allfällige, auf den von ihr unterhaltenen Wegen auftretende Unfälle oder Schadensereignisse.
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt -im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen- dem jeweiligen Eigentümer, bei Schäden durch Forstarbeiten dem jeweiligen Verursacher.

(3) Bei Mißachtung der Regeln für die ordnungsgemäße Benutzung der Waldwege (§4) haftet der Grundstückseigentümer.

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner