Betriebsordnung Holzverkauf

Betriebsordnung für den gemeinschaftlichen Holzverkauf

letztmalig geändert anläßlich der Gründungsversammlung am 29.11.1996.

– Schlußfassung –


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zweck
§ 2 Betriebsgrundsätze
§ 3 Andienungspflicht und Selbstwerbung
§ 4 Widerruf der Andienung
§ 5 Vermarktungswege
§ 6 Leistungsentgelt
§ 7 Pflichten der Mitglieder gegenüber der Abteilung Holzverkauf der FBG
§ 8 Überwachung der Holzabfuhr
§ 9 Abrechnung und Auszahlung
§ 10 Aufzeichnungspflichten

Zum Download

Die Mitgliederversammlung der Forstbetriebsgemeinschaft Bad Rippoldsau-Schapbach (FBG)
– wirtschaftlicher Verein -, erläßt die nachfolgende Betriebsordnung für den gemeinschaftlichen Holzverkauf (im nachfolgenden: Geschäftsbereich Holzverkauf).

§ 1
Zweck

Betriebszweck ist, die den Markterfordernissen entsprechende, möglichst gewinnbringende und wirtschaftlichen Grundsätzen folgende Vermarktung der bei den Mitgliedern erzeugten Waldprodukte.

§ 2
Betriebsgrundsätze

(1) Die Abteilung Holzverkauf vermarktet das zur gemeinschaftlichen Veräußerung bestimmte Holz im Namen und für Rechnung derjenigen Mitglieder, die durch unterschriftliches Anerkenntnis dieser Betriebsordnung die Abteilung Holzverkauf hierzu ermächtigt haben.

(2) Der Geschäftsführer ist berechtigt, das Holz verschiedener Waldbesitzer zu marktgängigen Losen zusammenzufassen, wenn eine ordnungsgemäße Abrechnung sichergestellt bleibt.

§ 3
Andienungspflicht und Selbstwerbung

(1) Die Mitglieder verpflichten sich, folgende Waldprodukte ausschließlich und allein über die
Abteilung Holzverkauf der FBG zu vermarkten:

  1. Nadel- und Laubindustrieholz
  2. Fichte/Tanne-Stammholz in Rinde
  3. sämtliche Fichten- oder Tannenteilstücke, sämtliche Blockware und sämtliches Furnierholz
  4. sämtliches Laubstammholz
  5. sämtliches übrige Tannen- oder Fichtenstammholz ohne Rinde

(2) Sonstige, weitere Forstprodukte oder Nebenerzeugnisse des Waldes kann der Geschäftsbereich Holzverkauf nach Vereinbarung zur Vermarktung übernehmen.

(3) Durch Selbstwerber im Waldbesitz des Mitglieds geschlagene Holzmengen oder geerntete Waldprodukte werden grundsätzlich auf die Quoten des Waldbesitzers angerechnet.

(4) Der Vorstand der FBG ist ermächtigt in Absprache mit dem Leiter des Geschäftsbereichs Holzverkauf, für eine Übergangszeit von 1 Jahr oder im Einzelfall Ausnahmeregelungen zuzulassen, oder wenn das Holz im eigenen Betrieb weiterverarbeitet wird. Die Ausnahme darf nicht versagt werden, wenn eine Verwertung durch die FBG nicht möglich ist.

(5) Der körperschaftliche Waldbesitz kann jederzeit auch ohne Beschluß des Vorstandes von seinem Selbsthilferecht Gebrauch machen, wenn ein Vermögensschaden vermieden werden muß.

§ 4
Widerruf der Andienung

(1) Der Widerruf der Andienung ist nur zum Ende des Kalenderjahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zulässig. Laufende Verträge müssen erfüllt werden.

(2) Die Andienung kann nur als Ganzes widerrufen werden (alle Sorten) und nicht in Teilen.

§ 5
Vermarktungswege

(1) Der Geschäftsführer der Abteilung Holzverkauf entscheidet grundsätzlich, nach bestem Wissen und Gewissen über die zu wählende Verkaufsart (Vor- oder Nachverkauf) und das Verkaufsverfahren (Submission, Versteigerung, Freihandverkauf).

(2) Der Umfang der Beteiligung an Vorverträgen bedarf der Abstimmung mit den Waldbesitzern.

(3) Für Erfüllungsmängel aus Verträgen haftet der Waldbesitzer, nicht die FBG.

(4) Für alle Verkäufe gelten die Holzverkaufsvorschriften der Staatlichen Forstverwaltung Baden-Württemberg (HV) sowie die Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen (AVZ) in der jeweils neuesten, gültigen Fassung. Ausnahmen von den Bestimmungen der HV und AVZ bedürfen der Abstimmung mit den Waldbesitzern, für die sie gelten sollen.

(5) Die FBG ist berechtigt, sich in Einzelfällen bei der Vermarktung auch der Unterstützung durch Dritte zu bedienen.

§ 6
Leistungsentgelt

(1) Für Finanzierung des Betriebsaufwandes (Verwaltungskosten, Auslagen) werden den Mitgliedern vom Rechnungsbetrag entsprechend dem jeweils gültigen Leistungsverzeichnis Abzüge einbehalten.

(2) Wer die Vermarktung seiner Waldprodukte dem Geschäftsbereich Holzverkauf der FBG überträgt, erklärt für die Dauer der Übertragung der Vermarktung unwiderruflich sein Einverständnis dazu, daß die FBG ihr zustehende Beträge nach vorheriger, rechtzeitiger Benachrichtigung vom Konto des Waldbesitzers abbuchen darf. Hierzu wird eine Abbuchungsermächtigung erteilt.

§ 7
Pflichten der Mitglieder gegenüber der Abteilung Holzverkauf der FBG

Wer dem Geschäftsbereich Holzverkauf der FBG die Vermarktung seiner Waldprodukte überträgt, verpflichtet sich,

  1. die durch die FBG vorgegebenen Loskennzeichnungen und Numerierungen entsprechend anzubringen, bzw. die Anbringung durch die Forstbetriebsbeamten durchführen zu lassen und die angebrachten Loskennzeichnungen und Numerierungen im ursprünglichen Zustand zu belassen.
  2. die Handelsklassensortierung für Rohholz (HKS) einzuhalten.
  3. im Einzelfall vom Geschäftsbereich Holzverkauf der FBG vorgegebene Sortierungs- und Aushaltungsvorschriften einzuhalten.
  4. Kontrollen der Holzsortierung durch die FBG oder deren Beauftragte zu dulden, insbesondere der FBG oder deren Beauftragten hierzu erforderliche Betretungsrechte zu gewähren.
  5. Umstufungen durch die Betriebsbeamten oder den Geschäftsführer im Sinne der Forst-HKS oder der vereinbarten Sortiervorschriften anzuerkennen.
  6. auf Vorverträge zugesagtes Holz nach Art, Menge und Termin zu liefern.
§ 8
Überwachung der Holzabfuhr

Die Überwachung der Abfuhr noch nicht freigegebener oder noch nicht bezahlter Holzverkäufe obliegt ausschließlich dem Mitglied. Die Überwachung ist insbesondere nicht der Abteilung Holzverkauf der FBG übertragen. Eine Haftung des Geschäftsführers für Verlust, Wertminderung und Untergang ist ausdrücklich ausgeschlossen. Auf eventuelle Haftungsansprüche gegenüber der FBG wird ausdrücklich bereits vorab verzichtet.

§ 9
Abrechnung und Auszahlung

(1) Über eingegangene Holzverkaufserlöse und sonstige Verkaufserlöse erhält das Mitglied eine Abrechnung. Diese ist unverzüglich zu prüfen. Verspätete Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.

(2) Eingegangene Verkaufserlöse sind dem Mitglied unverzüglich auf das von ihm benannte Konto zu überweisen.

§ 10
Aufzeichnungspflichten

Über die verkauften Holzmengen und Holzerlöse hat der Geschäftsführer Aufzeichnungen zu führen, aus denen die auf das einzelne Mitglied entfallenden Einzelmengen und Erlöse nachprüfbar sind.
Er hat das Recht, und auf Verlangen von mindestens acht Mitgliedern die Pflicht, die Auf-zeichnungen im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung vorzutragen.

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner